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Benutzungsordnung

§ 1 – Allgemeines

1. Die Bibliothek des Stadtgeschichtlichen Museums ist eine öffentliche Einrichtung.
2. Zwischen der Bibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
3. Die für die Inanspruchnahme der Leistungen anfallenden Entgelte regelt die „Privatrechtliche Entgeltordnung der Stadt Leipzig für das Stadtgeschichtliche Museum“ (Amtsblatt Nr. 5 vom 12.03.2016; Beschluss NR. DS-00587/14 v. 24.02.2016).

§ 2 – Anmeldung

1. Der Benutzer meldet sich beim Pförtner und verschließt Taschen und Garderobe in den dafür vorgesehenen Schließfächern.
2. Die Anmeldung zur Bibliotheksbenutzung erfolgt in der Bibliothek unter Vorlage des Personalausweises, des Passes oder einer anderen behördlichen Aufenthaltsgenehmigung. Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Anerkennung der Benutzungsordnung und erklärt sein Einverständnis zur elektronischen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person ausschließlich für Bibliothekszwecke.
3. Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis, der nicht auf andere Personen übertragbar ist.
4. Der Benutzer entrichtet die anfallenden Entgelte gemäß Entgeltordnung an der Kasse des Museums.

§ 3 – Benutzung

1. Die Bibliothek kann von natürlichen und juristischen Personen genutzt werden.
2. Ein Minderjähriger kann Benutzer werden, wenn er über 12 Jahre alt ist und eine Einverständniserklärung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.
3. Es werden nur zehn Objekte gleichzeitig zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Benutzung der Bibliotheksbestände ist ausschließlich im Lesesaal der Bibliothek möglich. Eine Ausleihe außer Haus ist nicht gestattet.
4. Die Benutzer können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten sowie alle Auskunfts- und Informationsleistungen der Bibliothek in Anspruch nehmen.
5. Der/Die Bibliotheksmitarbeiter/in beurteilt, ob Bücher aus konservatorischen Gründen nicht benutzt bzw. nicht kopiert werden dürfen.

§ 4 – Zusätzliche Leistungen

1. Die hier aufgeführten Leistungen sind gebührenpflichtig und in der Entgeltordnung geregelt.
2. Die Bibliothek fertigt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der rechtlichen Bestimmungen Kopien aus ihren Beständen an, jedoch nur, soweit es der Zustand der Vorlagen erlaubt.
3. Die Bibliothek kann Fotos und Reproduktionen aus ihren Beständen veranlassen.

§ 5 – Pflichten der Benutzer

1. Der Benutzer ist verpflichtet, Veränderungen des Namens, der Wohnanschrift und den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der schuldhaften Verzögerung oder Nichtanzeige haftet der Benutzer für alle daraus entstandenen Schäden.
2. Der Benutzer ist verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung zu schützen.
3. Der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand der ihm übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt.
4. Für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten, wenn schuldhaftes Verhalten vorliegt. Im Streitfall hat der Benutzer zu beweisen, dass ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht anzulasten ist.
5. Bei der Berechnung des durch die Verletzung der Benutzungspflichten eingetretenen Schadens werden die Reparaturkosten bzw. der Wiederbeschaffungswert der entliehenen Medien zu Grunde gelegt.

§ 6 – Haftung

Das Museum haftet nicht für Schäden an mitgebrachten Gegenständen.

§ 7 – Ausschluss von der Benutzung

Bei Verstoß gegen die Benutzungs- oder Hausordnung hat der Direktor des Museums das Recht, den Benutzer zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Bibliothek auszuschließen.

§ 8 – Hausordnung

Jeder Benutzer unterwirft sich der vom Stadtgeschichtlichen Museum erlassenen Hausordnung. Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.

§ 9 – Schlussbestimmung

Die Benutzungsordnung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.


Dr. Volker Rodekamp
ehem. Direktor
Leipzig, am 06.01.2010